AGB

Das Kleingedruckte

§ 1 Allgemeines

Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Dies gilt auch, wenn wir die vertraglich geschuldete Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bestellbedingungen vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote sind freibleibend und richten sich an Endverbraucher wie auch Wiederverkäufer. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für etwaige Ergänzungen, Nebenabreden, Zusagen, Beratungen und Erklärungen unserer Mitarbeiter zu diesem Vertrag. Für den jeweiligen Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

2. Muster, Illustrationen, Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Kataloge, Maß- und Gewichtsangaben, sowie sonstige Angaben, die als ungefähre Richtwerte der Orientierung des Käufers dienen, sind nicht bindend.

3. Sämtliche von uns übergebene Unterlagen, wie unter vorstehender Ziffer angegeben, verbleiben in unserem Eigentum. Daran eventuell bestehende Urheberrechte behalten wir uns vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise

1. Alle Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen und enthalten eine Mehrwertsteuer. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Anteilige Fracht- und Verpackungskosten werden separat berechnet. Soweit frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, sind die Frachtkosten und etwaige Nebenkosten vom Käufer zu verauslagen. Der Käufer ist danach berechtigt, die verauslagten Kosten vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. Die Angabe von Frachtkosten ist unverbindlich; Änderungen dieser Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung gehen entweder zu Lasten des Käufers oder aber zu seinen Gunsten.

2. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Es handelt sich um eine Verkaufsverpackung im Sinne der Verpackungsordnung.

3. Wir sind berechtigt, Preisanpassungen bei Veränderung preisbildender Faktoren vorzunehmen, falls sich in einem Zeitraum von mindestens zwei Monaten zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Preise verändern. Zu diesen preisbildenden Faktoren zählen unter anderem Material- und Rohstoffpreise, Kursanstieg ausländischer Währungen sowie Lohn- und Lohnnebenkostenerhöhungen.

§ 4 Zahlungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen ohne jeden Abzug und spesenfrei binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Falls Skonto aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt worden ist, wird der Abzug vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet.

2. Bei Überschreiten der Fälligkeiten berechnen wir bankübliche Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank per anno. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und/oder Schecks anzunehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Im Falle der Annahme eines Wechsels werden die hierdurch entstehenden Einziehungs- und Diskontkosten, sowie die Wechselsteuer etc. vom Käufer getragen. Zahlungen aus Wechseln oder Schecks gelten erst dann als geleistet, wenn der Gegenwert unserem Konto endgültig gutgeschrieben ist.

4. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

5. Nur unbestritten oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

§ 5 Liefer- und Leistungsfristen

1. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung sämtlicher technischer Fragen mit dem Besteller und Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen und vom Käufer zu beschaffender Unterlagen.

2. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich angemessen, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, mit denen wir nicht mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt rechnen konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks, Aussperrung und sonstige Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie für alle Fälle der höheren Gewalt und sämtliche Verzögerungen in der Anlieferung, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages nach Vertragsschluss.

3. Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers ist Voraussetzung für die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen. Verweigert der Käufer die Annahme, so sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zur Annahme zu setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht angenommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

4. Wir behalten uns das Recht vor, nach Rücksprache mit dem Käufer den Auftrag in Teilleistungen und Teillieferungen durchzuführen und diese nach Absprache gesondert zu berechnen.

5. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

6. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer Nachfrist gegeben. Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

7. Zur Nachlieferung von bereits gelieferten Produkten sind wir nicht verpflichtet, soweit diese Produkte aus der Produktion genommen worden oder aus anderen Gründen aus dem Verkaufsprogramm entfallen sind.

8. Soweit sich Liefertermine aus Gründen verzögern, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zusätzliche Transport- sowie Lagerkosten zu Lasten des Käufers.

§ 6 Versand und Gefahrübergang

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Auf seinen Wunsch und seine Kosten sind wir bereit, die Warensendungen gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
2. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.

3. Das Risiko für Schäden an oder Zerstörung bzw. Diebstahl der von uns gelieferten Waren geht auf den Käufer über, sobald die Waren unsere Geschäfts- oder Lagerräume verlassen. Sofern sich der Käufer in Annahmeverzug befindet, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Käufer über.

§ 7 Mängelrügen und Gewährleistung

1. Alle Angaben, Übereignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen.

2. Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Tauglichkeit hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

3. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

4. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Zur Durchführung der uns nachweislich treffenden Gewährleistungspflicht hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

5. Schlägt die Mängelbeseitigung aus Gründen fehl, die wir zu vertreten haben und/oder verzögert sich die Mängelbeseitigung über uns gesetzte angemessene Fristen hinaus, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Wandlung oder Minderung zu verlangen. Diese Rechte stehen dem Käufer auch dann zu, wenn wir die Durchführung der Mängelbeseitigung schuldhaft verzögern oder der uns treffenden Mängelbeseitigungspflicht schuldhaft nicht nachkommen. Weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Gewährleistungsverpflichtungen entfallen, wenn von dem Käufer die ihm übergebenen Ein- und Aufbauanweisungen sowie Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt worden sind oder aber eigene technische Eingriffe in die Produkte außerhalb normaler Benutzung vorgenommen oder Teile ausgewechselt wurden.

§ 8 Schadensersatz

Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, wenn wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt, zumindest aber in Höhe unseres etwaigen Eigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 2, zur Sicherung an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.

4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

5. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.

6. Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

7. Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheit nach unserer Wahl freigeben.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich etwaiger Scheck- und Wechselklagen, wird der Ort der Hauptniederlassung des Verkäufers vereinbart, soweit der Käufer Vollkaufmann ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Käufer an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.

2. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäft- und Lieferbedingungen ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt.

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